Veranstaltungs-VorbedingungenVeranstaltungs-InhaltDie Medien können durch ihre Berichterstattung nicht nur Geheimnisse verletzen oder die Ehre eines Betroffenen, sondern auch unlauteren Wettbewerb begehen. Ein Journalist muss also neben dem Strafrecht und dem zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz auch das Wettbewerbsrecht beachten, da die publizierten Informationen den wirtschaftlichen Gang einzelner Unternehmen (oder sogar Branchen) erheblich beeinträchtigen können.
In der Veranstaltung geht es einerseits darum, die rechtlichen Auswirkungen journalistischer Berichte zu analysieren, andererseits sollen mediale Aussagen aus einer ethischen Perspektive betrachtet werden. Es geht folglich in erster Linie um Recht und Ethik beim Wirtschaftsjournalismus.
Veranstaltungs-StrukturDer Kurs besteht aus 5 Kontaktveranstaltungen, wobei die ersten drei Veranstaltungen die journalistische Berichterstattung aus einer rechtlichen Sicht betrachten und die letzten zwei Veranstaltungen sich einer ethischen Auseinandersetzung mit dem Thema widmen. Zudem wird während einer 6. Veranstaltung ein Einblick in die journalistische Praxis gewährt (mit Herrn Prof. Schwaibold und 2 Gastreferenten. Diese Veranstaltung wird in Zürich stattfinden).
1. Veranstaltung
Allgemeines, Meinungsäusserungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz, sowie EMRK-Rechtsprechung
2. Veranstaltung
Zivilrechtliche, strafrechtliche und datenschutzrechtliche Konsequenzen journalistischer Berichterstattung
3. Veranstaltung
Lauterkeitsrechtliche und börsengesetzliche Implikationen der journalistischen Berichterstattung
4. Veranstaltung
Presserat, Verfahren und Spruchpraxis I zum Thema Wahrheit, Recherche, Jugendschutz, etc.
5. Veranstaltung
Spruchpraxis II zum Thema Persönlichkeitsschutz
Spruchpraxis III zum Thema Lauterkeitsrecht
Veranstaltungs-LiteraturWird zu Beginn des Kurses bekannt gegeben.
Veranstaltungs-ZusatzinformationenKeine
Prüfungs-Informationen
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Prüfungsform |
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Zentral - schriftliche Klausur / Prüfung (100%, 90 Min.) |
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Prüfungs-Hilfsmittel |
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Extended Closed Book für Juristische Prüfungen- Ein einfacher Taschenrechner ist zugelassen (Definition des einfachen Taschenrechners: siehe Hilfsmittelreglement vom 14. Dezember 2010 und beachte das Merkblatt "Taschenrechner"). Weitere EDV- und elektronische Kommunikationsmittel wie Notebooks, PDAs und Mobiltelefone etc. sind nicht erlaubt.
- Ein zweisprachiges Wörterbuch (ohne Handnotizen) darf benutzt werden, wenn die Prüfungsfragen und/oder -antworten nicht der Muttersprache entsprechen. Elektronische Wörterbücher sind nicht erlaubt.
- Markierungen mit Leuchtstiften dürfen gemacht werden. Es dürfen aber nur die Artikel, Absätze, Titel, Marginalien, sowie im Gesetzestext ganze Worte oder Sätze markiert werden, jedoch nicht einzelne Buchstaben.
- Der Gesetzestext darf durch Verweise auf andere Gesetzesartikel ergänzt werden. Der Verweis darf nur die Gesetzesbezeichnung und Artikel-Nummern beinhalten. Anderweitige Notizen und Kommentare sind verboten. Das heisst, dass auch die Marginalien oder Titel des Artikels auf die verwiesen wird, nicht genannt werden dürfen. Beispiele:
- Erlaubt ist der Verweis: „BV 140 ff."
- Nicht erlaubt ist der Verweis " BV 140ff Obligatorisches Referendum".
- Die Gesetzestexte sind in allen 4 Schweizer Landessprachen zugelassen.
- Es ist erlaubt, die offiziellen Gesetzestexte unter www.admin.ch auszudrucken und in einem Ordner zu binden. Die einzelnen Gesetze in einem Ordner dürfen mit Zwischenblättern oder Register getrennt werden. Auf den Registern darf nur der offizielle Name des Gesetzes, dessen Abkürzung oder/und SR Nummer stehen. Die Ausdrucke müssen mit den Originalen identisch sein.
- Register zu den Gesetzestexten dürfen ausschliesslich durch folgende Register ergänzt werden:
- Register, die durch Selbstklebezettel (Post-it o.ä.) am Rande des jeweiligen Gesetzes das rasche Auffinden bestimmter Stellen erlauben. Dabei dürfen die Selbstklebezettel nur mit Worten oder Satzbestandteilen beschriftet werden, die im Gegenstand des Verweises bildenden Gesetzesartikel (Text inkl. Überschriften und Marginalien) vorkommen; Beispiele:
- Erlaubt ist ein Post-it z.B. bei Art. 685 OR mit der Aufschrift: "OR 685 Beschränkung der Übertragbarkeit"
- Nicht erlaubt ist eine Post-it-Aufschrift z.B. bei Art. 685 OR mit: "OR 685 Vinkulierung", da dieses Wort im Gesetzestext nicht vorkommt.
- Sachregister, die aus einem der erlaubten unkommentierten privaten Gesetzestexte kopiert wurden, sofern die Kopien unzweifelhaft dem Original entsprechen;
- Inhaltsverzeichnisse der amtlichen Ausgaben oder die aus einem der erlaubten unkommentierten privaten Gesetzestexte kopiert wurden, sofern in beiden Fällen deren genauer Ursprung unzweifelhaft ersichtlich ist.
- Die Beschaffung der erwähnten Hilfsmittel (inkl. Taschenrechner) ist ausschliesslich Sache der Studierenden.
- Nur die im Prüfungsmerkblatt zum Kurs unter Hilfsmittelzusatz aufgeführten Hilfsmittel und Gesetzestexte sind zugelassen.
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Hilfsmittel-Zusatz |
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Die für die Prüfung benötigten Gesetzesauszüge und Presserats-Erlasse werden der Prüfung beigelegt. Erlaubt sind darüber hinaus sämtliche unkommentierten Ausgaben sämtlicher Gesetzestexte von Bund und Kantonen. |
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Fragesprache: Deutsch |
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Antwortsprache: Deutsch |
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Prüfungs-InhaltPrüfungsinhalt ist der gesamte im Kurs behandelte Stoff. Vgl. Veranstaltungs-Struktur.
Prüfungs-LiteraturStuder Peter/Mayr von Baldegg Rudolf, Medienrecht für die Praxis: Vom Recherchieren bis zum Prozessieren: Rechtliche und ethische Normen für Medienschaffende, 4. Aufl., Zürich, 2011.
Beachten Sie bitte:
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass dieses Merkblatt vor anderen Informationen wie Studynet, persönlichen Datenbanken der Dozierenden, Angaben in den Vorlesungen etc. den absoluten Vorrang hat.
Verbindlichkeit der Merkblätter:
Veranstaltungsinformationen sowie Prüfungsform ab Biddingstart am 26. Januar 2012
Prüfungsinformationen (Prüfungs-Hilfsmittel, Prüfungs-Inhalt, Prüfungs-Literatur) für dezentrale Prüfungen nach der 4. Semesterwoche am
19. März 2012
Prüfungsinformationen (Prüfungs-Hilfsmittel, Prüfungs-Inhalt, Prüfungs-Literatur) für zentrale Prüfungen ab Start der Prüfungsanmeldung am 9. April 2012
Bitte schauen Sie sich das Merkblatt nach Ablauf dieser Termine nochmals an.